Forwarded from Demo-Termine & Kontakte, Gleichgesinnte treffen - Demokalender, Spaziergänge, Mahnwachen, Meditation *Rücktritt Bundesregierung!
Gerichtsshow
Wird der einzige frei lebende deutsche König, seine Majestät und Heiligkeit #KingThomas heute das Landgericht Stuttgart im Querdenken-Ballweg-Prozess zum königlichen Gericht adeln?
Show-Beginn: 13:30 Uhr
#BW #Mi0207 #Stuttgart
@Prozessbeobachter
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Forwarded from ☯️ Bestmögliche Gesundheit
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Forwarded from Freie Medien
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⚖️🇩🇪 Jurist Claus Plantiko kritisiert fehlende Unabhängigkeit der Richter in Deutschland
Claus Plantiko, ein deutscher Jurist, kritisiert die fehlende Unabhängigkeit der Richter in Deutschland. Er argumentiert, die Zwänge des Systems und das Fehlen einer Richterwahl durch das Volk hinderten Richter am unabhängigen Denken.
Für Plantiko ist die Ernennung von Richtern durch den Justizminister, der Legislative und Exekutive vereint, eine "Gewalteneinheitstyrannis" – die schlimmste Herrschaftsform, ergänzt durch "Cäsaropapismus", die Kontrolle des Staates über das Denken.
Quelle
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Claus Plantiko, ein deutscher Jurist, kritisiert die fehlende Unabhängigkeit der Richter in Deutschland. Er argumentiert, die Zwänge des Systems und das Fehlen einer Richterwahl durch das Volk hinderten Richter am unabhängigen Denken.
Für Plantiko ist die Ernennung von Richtern durch den Justizminister, der Legislative und Exekutive vereint, eine "Gewalteneinheitstyrannis" – die schlimmste Herrschaftsform, ergänzt durch "Cäsaropapismus", die Kontrolle des Staates über das Denken.
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Forwarded from 🟦 Nᴀᴄʜʀɪᴄʜᴛᴇɴ & Pʀᴇꜱꜱᴇ
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Christina Baum (AfD) rechnet im Bundestag mit Corona-Politik unter Jens Spahn ab!
In einer „Aktuellen Stunde“ im Deutschen Bundestag zum Thema Maskenbeschaffung unter dem damaligen CDU-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagt sie:
„Das RKI wurde zur Marionette der Politik – und Sie, Herr Spahn, haben unseren Kindern das Lachen gestohlen!“…
„Das RKI wurde zur Marionette der Politik – und Sie, Herr Spahn, haben unseren Kindern das Lachen gestohlen!“…
Forwarded from Björn Höcke
Er schätzte die Lage richtig ein: Sowohl, was die Schädigung unserer Kinder durch die Maskenpflicht als auch die Übergriffigkeit der Regierung, die solche Zwangsmaßnahmen anordnete, betrifft. Das ist inzwischen durch die RKI-Protokolle belegt: Man konnte es auch damals schon besser wissen! Von unseren Verfassungsvätern war die Judikative genau für solche Fälle übergriffigen Regierungshandeln als Korrektiv gedacht. Diese Gewaltenteilung wird heute durch die parteipolitische Abhängigkeit der Richterschaft ausgehöhlt. Mit der Bestrafung des Familienrichters Siegfried Dettmar soll ein Exempel statuiert werden: Eine Warnung an alle Richter, nicht von der Regierungslinie abzuweichen!
👉🏻 Lesen Sie weiter auf meiner Heimatseite
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Forwarded from Director of Corona Reset ❤️ (Markus Huck) ❤️
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Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung am 23.06.2025 im Fall Dr. Fiechtner
Ein Podcast
Der vorliegende Schriftsatz legt sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung von Herrn Dr. Heinrich Fiechtner durch das Landgericht Stuttgart am 23. Juni 2025 ein und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise Revision.
Zentral wird die Verletzung des § 29 StPO und § 338 Nr. 3 StPO gerügt, da das Urteil unter Mitwirkung eines Richters erging, gegen den ein rechtshängiger Befangenheitsantrag vorlag. Richter Tilman Wagner erklärte am 23. Juni 2025 um 09:03 Uhr, er befinde sich "noch im Status der potentiellen Befangenheit".
Ein neuer förmlicher Befangenheitsantrag des Angeklagten ging um 09:32 Uhr per E-Mail beim Gericht ein und wurde von der Verteidigerin explizit erwähnt, jedoch ignoriert. Ein Ablehnungsgesuch löst bereits mit Zugang eine Sperrwirkung (§ 29 StPO) aus, wodurch der Richter keine Sachentscheidung treffen darf. Dr. Fiechtner präzisiert, dass die Befangenheit sichtbar wurde, als der Richter trotz erkennbarer Fristverstöße am Verhandlungstermin festhielt. Die Selbstentscheidung des Richters über seine Befangenheit verstößt gegen § 27 Abs. 1 StPO und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO.
Weiterhin wird die Unzulässigkeit der Berufungsverwerfung gemäß § 329 StPO kritisiert. Der Angeklagte zeigte durch aktive Teilnahme an neun Verhandlungstagen und die Stellung von über 50 Beweisanträgen ein klares Interesse am Verfahren. Etwaige Terminversäumnisse waren medizinisch begründet.
Das Verfahren litt zudem unter einem Fehlstart der Hauptverhandlung und unzulässigen "Schiebeterminen". Die Hauptverhandlung begann materiell erst am 18. März 2025, da das Urteil am 10. März 2025 nicht verlesen wurde, was für einen wirksamen Beginn zwingend ist. Der Termin am 23. Mai 2025 wurde vom Richter selbst als keine Hauptverhandlung deklariert und diente lediglich der Fristwahrung. Dies stellt einen unzulässigen Schiebetermin dar, der keine inhaltliche Verfahrensförderung bewirkt. Die Sitzung vom 23. Juni 2025 missachtete zudem die zehntägige Schutzfrist nach Wegfall der attestierten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (endend am 1. Juni 2025), die eine Verhandlung frühestens am 12. Juni 2025 zuließ. Die Nichteinhaltung der starren Fristen des § 229 StPO führt zum Neubeginn des Verfahrens.
Zusammenfassend ist die Verwerfung der Berufung als nichtig zu betrachten und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist geboten.
👉 Podcast auf YouTube
Bühl, 05.07.2025
@DirectorOfCoronaReset
Erstellt durch Markus Huck mit KI-Unterstützung und Informationen von Dr. Fiechtner.
👉 Weitere Infos zum Fall Dr. Fiechtner
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Dr. Heinrich Fiechtner
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DE84 6536 1898 0039 2010 07
Markus Huck
DE96 6025 0010 1000 6681 80
Verwendungszweck:
„Eine Krauth-Fiechtner-Schenkung, Aktenzeichen: 312 3840855/24 -Aktion 42“
Der Produzent dieses Beitrages
bedankt sich für Dein Trinkgeld ❤️
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Der vorliegende Schriftsatz legt sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung von Herrn Dr. Heinrich Fiechtner durch das Landgericht Stuttgart am 23. Juni 2025 ein und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise Revision.
Zentral wird die Verletzung des § 29 StPO und § 338 Nr. 3 StPO gerügt, da das Urteil unter Mitwirkung eines Richters erging, gegen den ein rechtshängiger Befangenheitsantrag vorlag. Richter Tilman Wagner erklärte am 23. Juni 2025 um 09:03 Uhr, er befinde sich "noch im Status der potentiellen Befangenheit".
Ein neuer förmlicher Befangenheitsantrag des Angeklagten ging um 09:32 Uhr per E-Mail beim Gericht ein und wurde von der Verteidigerin explizit erwähnt, jedoch ignoriert. Ein Ablehnungsgesuch löst bereits mit Zugang eine Sperrwirkung (§ 29 StPO) aus, wodurch der Richter keine Sachentscheidung treffen darf. Dr. Fiechtner präzisiert, dass die Befangenheit sichtbar wurde, als der Richter trotz erkennbarer Fristverstöße am Verhandlungstermin festhielt. Die Selbstentscheidung des Richters über seine Befangenheit verstößt gegen § 27 Abs. 1 StPO und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO.
Weiterhin wird die Unzulässigkeit der Berufungsverwerfung gemäß § 329 StPO kritisiert. Der Angeklagte zeigte durch aktive Teilnahme an neun Verhandlungstagen und die Stellung von über 50 Beweisanträgen ein klares Interesse am Verfahren. Etwaige Terminversäumnisse waren medizinisch begründet.
Das Verfahren litt zudem unter einem Fehlstart der Hauptverhandlung und unzulässigen "Schiebeterminen". Die Hauptverhandlung begann materiell erst am 18. März 2025, da das Urteil am 10. März 2025 nicht verlesen wurde, was für einen wirksamen Beginn zwingend ist. Der Termin am 23. Mai 2025 wurde vom Richter selbst als keine Hauptverhandlung deklariert und diente lediglich der Fristwahrung. Dies stellt einen unzulässigen Schiebetermin dar, der keine inhaltliche Verfahrensförderung bewirkt. Die Sitzung vom 23. Juni 2025 missachtete zudem die zehntägige Schutzfrist nach Wegfall der attestierten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (endend am 1. Juni 2025), die eine Verhandlung frühestens am 12. Juni 2025 zuließ. Die Nichteinhaltung der starren Fristen des § 229 StPO führt zum Neubeginn des Verfahrens.
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