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Der Reichsdeputationshauptschluss wurde am 25. Februar 1803 im Alten Rathaus von Regensburg gefasst. Dieser Beschluss war das letzte bedeutende Gesetz, das während der Zeit des Heiligen Römischen Reiches erlassen wurde. Er regelte die territoriale Neuordnung Deutschlands, insbesondere die Entschädigung weltlicher Fürsten für Gebietsverluste links des Rheins an Frankreich durch Säkularisation und Mediatisierung. 

Der Reichsdeputationshauptschluss war eine Folge der französischen Revolutionskriege und des Friedens von Lunéville (1801), der Frankreichs Eroberungen im Westen bestätigte und Entschädigungen für die betroffenen deutschen Fürsten vorsah. Durch den Beschluss wurden geistliche Herrschaften und viele kleine Reichsstände aufgelöst und deren Gebiete den größeren weltlichen Staaten zugeschlagen. Dies führte zu einer erheblichen Veränderung der politischen Landkarte Deutschlands und schwächte die Macht des Kaisers. 

Der Beschluss wurde von einer außerordentlichen Reichsdeputation gefasst, die sich aus Vertretern verschiedener Reichsstände zusammensetzte. Er war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 


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Jeden Tag das selbe Spiel in Mecklenburg Vorpommern.

Gestern auf dem Dorffest in Mönchhagen haben 20 Ausländische Jugendliche auf ein Deutschen Jugendlichen eingedroschen mit Flasche übern Kopf ziehen und vermutlich mit anstechen und Tritte gegen den Kopf ,weil der Deutsche letzte Woche schon eine Auseinandersetzung hatte mit einen Ausländer.

Der Deutsche ihm die Nase brach ,und das war gestern der Rachezug ,und die OZ hat voll und ganz gelogen mit dem Bericht.

Polizeieinsatz bei Rostock: Schlägerei bricht auf Dorffest aus - zwei Verletzte

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Das Nießbrauchsrecht ist ein Recht, das einer Person (dem Nießbraucher) erlaubt, eine Sache (z.B. eine Immobilie) zu nutzen und Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer der Sache zu sein. Es ist eine Form der Dienstbarkeit und wird oft bei Schenkungen, Erbschaften oder bei der Unternehmensnachfolge genutzt. 

Definition und Grundlagen:
Das Nießbrauchsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§ 1030 ff.). 
Es erlaubt dem Nießbraucher, eine Sache zu nutzen, zu verwalten und die Früchte daraus zu ziehen. 
Der Nießbraucher ist nicht Eigentümer der Sache. 
Das Nießbrauchsrecht kann an Sachen (z.B. Immobilien, Fahrzeuge), Rechten (z.B. Unternehmensanteile) oder Vermögen (z.B. Geldanlagen) bestellt werden. 
Es kann zeitlich begrenzt oder lebenslang gewährt werden. 
Arten des Nießbrauchs:
Vorbehaltsnießbrauch: Der Eigentümer überträgt das Eigentum an einer Sache, behält sich aber das Nießbrauchsrecht vor.
Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer überträgt das Nießbrauchsrecht an eine andere Person, behält aber das Eigentum. 
Rechte und Pflichten des Nießbrauchers:
Rechte:
Nutzung der Sache (z.B. Wohnen in der Immobilie) 
Vermietung oder Verpachtung der Sache und Erhalt der Erträge 
Verwaltung der Sache 

Pflichten:
Erhaltung der Sache (Instandhaltung, Reparaturen) 
Tragen von Lasten und Kosten (z.B. Versicherungen, Grundsteuer) 
Verantwortung für Schäden an der Sache 

Anwendungsbereiche:
Immobilien: Oftmals bei Schenkungen oder Erbschaften, um dem Schenker/Erblasser ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht zu sichern.
Unternehmensnachfolge: Der Nießbrauch kann bei der Übertragung von Unternehmen oder Geschäftsanteilen genutzt werden, um dem bisherigen Inhaber eine gewisse Kontrolle und/oder Einkünfte zu sichern. 
Besonderheiten:
Das Nießbrauchsrecht ist nicht vererbbar oder übertragbar. 
Es kann im Grundbuch eingetragen werden. 
Der Nießbraucher kann die Sache nicht verkaufen, verschenken oder belasten. 
Bei Immobilien kann der Nießbraucher auch die Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung behalten. 
Der Nießbrauch erlischt in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchers oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit. 

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BGB § 891 regelt die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchinhalts. Es wird vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht dem eingetragenen Berechtigten zusteht und dass ein gelöschtes Recht nicht mehr besteht. 

Erläuterung:
Absatz 1: Wenn jemand im Grundbuch als Rechtsinhaber eingetragen ist, wird vermutet, dass ihm dieses Recht tatsächlich zusteht. Dies bedeutet, dass die Beweislast für die Unrichtigkeit der Eintragung beimjenigen liegt, der diese anzweifelt.
Absatz 2: Wenn ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht wurde, wird vermutet, dass dieses Recht nicht mehr besteht. Auch hier liegt die Beweislast für die Fortdauer des Rechts beimjenigen, der dies behauptet.  🔵⚪️🔴

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2025/07/02 00:54:44
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