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🌟 Aufbruch in eine neue Medizin – Sei dabei! 🌟

🎥 Prof. a. D. Dr. med. Andreas Sönnichsen hat eine spannende Videobotschaft für uns alle, die dir zeigt, warum dieses Event ein absolutes Muss ist!

📅 Wann: Dienstag, 24. Juni 2025
🕕 Uhrzeit: 19:00 Uhr
🏨 Ort: Festhalle in Altenmarkt

Mit dabei sind:
🗣️ Univ.-Prof. DDr. Christian Schubert
🩺 Dr. med. univ. Maria Hubmer-Mogg
📚 Prof. a. D. Dr. med. Andreas Sönnichsen
🌱 Heilpraktiker Michael Hille
🎤 Moderation: Florian Machl

🎟️ Sichere dir jetzt dein Ticket:
[Hier klicken!](https://www.eventim-light.com/at/a/6529b2dad546a07f2686ec0d/e/67f2a786cddb65786c953a11?)

Verpasse nicht die Chance, Teil dieser aufregenden Reise in die Zukunft der Medizin zu sein! 🧬
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Heute:⚖️Compact-Entscheidung in Leipzig Schicksalstag für die Demokratie

Um 10:00 Uhr entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ob die Pressefreiheit in Deutschland endgültig unter dem Vorbehalt der Herrschenden steht - und damit quasi abgeschafft wäre. In Leipzig verkünden die Richter ihr Urteil im COMPACT-Verbotsprozess. AUF1-Nachrichtenleiter Martin Müller-Mertens ist direkt vor Ort.

⚠️🎤AUF1 berichtet heute in Echtzeit über den Compact-Verbotsprozess. Folgen Sie uns auf Telegram und verpassen Sie keine wichtigen Informationen: @auf1tv
Forwarded from AUF1
++ EILT: ‼️Compact-Verbot gescheitert!

Paukenschlag im Compact-Verbotsprozess und herbe Niederlage für Nancy Faeser! Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Faesers Verbot gekippt und das Compact-Verbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Anwaltsteam und Jürgen Elsässer zeigen sich begeistert. „Ein großer Sieg für die Meinungsfreiheit“, sind sich zahlreiche Zuschauer im Gerichtssaal einig.

🎤AUF1-Nachrichtenleiter Martin Müller-Mertens wird in Kürze mit einem ersten Kommentar direkt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig berichten.

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▫️Rechtsanwältin Beate Bahner
++ EILT: ‼️Compact-Verbot gescheitert! Paukenschlag im Compact-Verbotsprozess und herbe Niederlage für Nancy Faeser! Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Faesers Verbot gekippt und das Compact-Verbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Anwaltsteam…
👍💪🥂🥂🥂 Meine Mail an die Kläger und ihre Anwälte:

Lieber Jürgen Elsässer, liebe Dr. Stephanie Elsässer, liebe Kollegen, liebe Alle,

ich bin zutiefst erleichtert und sehr glücklich über diesen Ausgang! Das ist ein guter Tag, und wenn es nicht 10.30 Uhr wäre, würde ich jetzt tonnenweise Schammpannjer trinken 😊!!
Herzlichen Glückwunsch an die tollen und tüchtigen Kollegen Nothdurft und Vosgerau für die großartige und wochenlange Arbeit – diese Entscheidung ist wahrlich ein Lichtblick in diesen düsteren Zeiten!
Feiert schön und lasst es krachen, ich wäre gerne mit dabei, aber es gibt ja in rechtlicher Hinsicht leider noch viele weitere Baustellen, an denen wir kämpfen….

Herzlichste Grüße aus Heidelberg und tausend Dank für ganz große Arbeit!
Ihre BB
https://www.bverwg.de/pm/2025/48


‼️ Hier Auszüge der Pressemitteilung Nr. 48/2025 vom 24.06.2025
Bundesverwaltungsgericht hebt COMPACT-Verbot auf

(Mit Hervorhebungen durch Beate Bahner)

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024 ausgesprochene Verbot der COMPACT-Magazin GmbH und ihrer Teilorganisation, der CONSPECT FILM GmbH, ist rechtswidrig. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat es deshalb mit heute verkündetem Urteil aufgehoben.

Die Klägerin, die COMPACT-Magazin GmbH, gibt das monatlich erscheinende "COMPACT-Magazin für Souveränität" heraus und ist im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge. Vor allem erscheint dort werktäglich eine Nachrichtensendung. Über die journalistische Tätigkeit hinaus organisiert die Klägerin Veranstaltungen und Kampagnen. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer Bühne unter dem Slogan "Die blaue Welle rollt" durch verschiedene Bundesländer.

Mit der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG fest, dass die Klägerin und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden Magazins zum Ausdruck.

Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 14. August 2024 (BVerwG 6 VR 1.24 - Pressemitteilung 39/2024 ) dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung erhobenen Klage mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Im Hauptsacheverfahren hatte nunmehr auch die Klage Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vereinsgesetz anwendbar. Bedenken hieran ergeben sich weder aus der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der die Klägerin organisiert ist, noch aus dem Umstand, dass es sich bei ihr um ein Presse- und Medienunternehmen handelt. ....

Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. Der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen ist vielmehr bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist weder das Verbot der Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) betroffen noch ist der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes.
Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.

Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

Neben der verbotenen Vereinigung hatten auch die mitverbotene Teilorganisation sowie die in der Verfügung als Mitglieder bezeichneten Personen Klage erhoben, diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.


BVerwG 6 A 4.24 - Urteil vom 24. Juni 2025
Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.

Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

Neben der verbotenen Vereinigung hatten auch die mitverbotene Teilorganisation sowie die in der Verfügung als Mitglieder bezeichneten Personen Klage erhoben, diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

BVerwG 6 A 4.24 - Urteil vom 24. Juni 2025
👍 "Am Ende wird Nancy Faeser Compact mit diesem Verbot nur gestärkt haben... "

Dieser Journalist 👇 hat recht - und müssten Politiker persönlich für den von ihnen verursachten Schaden haften, würden solche verfassungswidrigen Entscheidungen von deutschen Ministern nicht getroffen! Das muss geändert werden - es muss eine Politikerhaftung geben.
Die ätzende Hetze der WELT gegenüber Compact als "rechtsextrem" zeigt leider das wahre Gesicht auch dieses Presseorgans ... Kritik wird nur von denen als "rechtsextrem" bezeichnet, die für ihre Hetze vermutlich von linksextremen Organisationen eine Menge Kohle in den Hintern geschoben bekommen. Redlicher Journalismus sieht anders aus. 👇

🟥  Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht
Mitglied der Anwälte für Aufklärung

www.beatebahner.de
https://www.tg-me.com/rechtsanwaeltin_beate_bahner
www.youtube.com/@beatebahner6711
www.afaev.de

https://www.welt.de/politik/deutschland/article256297132/Bundesverwaltungsgericht-hebt-Verbot-des-Compact-Magazins-auf.html
🟥 Nicht nur ein Rücktritt wäre fällig - sondern auch die vollständige Streichung sämtlicher erheblicher lebenslanger Pensionsansprüche! Genauso, wie man Lehrern, Beamten, Richtern und Polizisten schon bei lapidaren "Verfehlungen", insbesondere bei Coronakritik, die Bezüge kürzt und sie damit existentiell vernichtet, muss dies freilich auch für Minister gelten, die ihre Kompetenzen vorsätzlich übertreten! 👇
Forwarded from AUF1
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COMPACT-Urteil:⚠️ Pressefreiheit gerettet, Great Reset geht weiter

Nach dem Urteil gab es im Großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts vor allem Erleichterung. Doch zumindest die mündliche Begründung der Entscheidung zeigt: künftig könnte der Richterspruch auch für weitere Repressionen gegen die Opposition genutzt werden. Aus Leipzig meldet sich AUF1-Nachrichtenleiter Martin Müller-Mertens mit seinem Kommentar.

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Ist unsere Freiheit unterm Rad?
Wie steht es mit Freiheit in der Wissenschaft, in der Forschung, in Politik und Medien? Wie steht es generell um unsere Meinungsfreiheit?

Unser nächster Themenabend am 27.6.25 befasst sich mit dem Thema Freiheit aus soziologischer und historischer Perspektive und schafft Verbindungen zur gegenwärtigen gesellschaftspolitischen Lage.

Dr. Sandra Kostner studierte Geschichte und Soziologie an der Universität Stuttgart und promovierte an der University of Sydney. Seit 2010 ist sie Geschäftsführerin des Masterstudiengangs „Migration, Diversität und Teilhabe“ an der PH Schwäbisch Gmünd. Sie ist Initiatorin und Vorsitzende des 2021 gegründeten Netzwerks Wissenschaftsfreiheit e.V.

Zuletzt veröffentlichte sie zahlreiche Bücher und Artikel in ausgewählten Verlagen und Fachzeitschriften.

Mehr Informationen zur Referentin und zu unsern Themenabenden allgemein unter:

https://lebenshaus.net/themenabend/
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🟥 Vor der Impfung waren die Kinder gesund!

👉 Entwicklungsstörungen, Sprachstörungen, Autismus und viele unerklärliche Beschwerden begannen erst nach der Impfung...

Seit 2020 sind jährlich 700.000 Kinder zur Masernimpfung verpflichtet, obwohl die Masern bei uns eliminiert sind. Die Masernimpfung kann erhebliche Beschwerden auslösen, wie Andreas Bachmair weiß. Gibt es Möglichkeiten zur Linderung?
Fortsetzung des Gesprächs zwischen Heilpraktiker Bachmair (vgl. www.impfschaden.info; www.instagram.com/impfschadeninfo) und Rechtsanwältin Bahner über die Behandlungsmöglichkeiten nach möglichen Impfschäden.

👉 Video v. 24.6.2025 - gerne auf allen Kanälen teilen!
👉 Auf Youtube unter https://youtu.be/t3XmUxsMXAY

Danke für Ihre Wertschätzung!
Commerzbank Mannheim
IBAN: DE 69 6708 0050 0521 9486 02 🙏
"Wertschätzung"


🟥  Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht
Mitglied der Anwälte für Aufklärung

www.beatebahner.de
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www.youtube.com/@beatebahner6711
www.afaev.de
54_Briefe_an_einen_jungen_Freund.wav
10.5 MB
❤️ Krishnamurti ❤️

"Glücklich ist der, der nichts ist."
📝 Briefe an einen jungen Freund 📝

(Aus Pupul Jayakar: Krishnamurti - Leben und Lehre, Kapitel 23, S. 244 ff)

🌱"Verurteile und richte nicht, aber sei äußerst wachsam"

🌱 "Sei geistig beweglich. Kraft liegt nicht darin, dass man unbeweglich und stark ist, sondern in der Anpassungsfähigkeit. Der biegsame Baum bleibt im Sturm stehen. Erwirb die Kraft eines flexiblen Bewußseins."

🌱 "Die Liebe ist das einzige, das seine eigene Ewigkeit in sich trägt."


🌿
Krishnamurtis "Briefe an einen jungen Freund", der an Körper und Seele verwundet zu ihm kam, beschreiben ganz wunderbar seine heilsame Philosophie. Ich lese sie daher in kleinen Abschnitten vor.

❤️ Beate Bahner

👆 Zum Anhören auf den Pfeil oben klicken
▫️Rechtsanwältin Beate Bahner
🟥 Vor der Impfung waren die Kinder gesund! 👉 Entwicklungsstörungen, Sprachstörungen, Autismus und viele unerklärliche Beschwerden begannen erst nach der Impfung... Seit 2020 sind jährlich 700.000 Kinder zur Masernimpfung verpflichtet, obwohl die Masern…
🌹 Antwort auf Youtube von @claudiaschmitz3924

Ganz lieben Dank für das sehr informative Video !
Bei der Ernährungsumstellung können Wildkräuter sehr unterstützend wirken, Das Wildkraut „Gundermann“, welches in fast jedem Garten wächst, entgiftet zum Beispiel sehr gut Schwermetalle… Siehe zum Beispiel auch den YouTube-Wildkräuter- Kanal von „Timo G“ oder von Martina Merz…
Forwarded from AUF1
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Faesers Compact-Verbot:🔥Das sagte Elsässer vor knapp einem Jahr bei AUF1

Prophetisch? Am 17. Juli 2024 äußerte Jürgen Elsässer am zweiten Tag nach Faesers Verbotshammer in einer AUF1-Sondersendung mit AUF1-Chef Stefan Magnet und AUF1-Nachrichtenleiter Martin Müller-Mertens eine Aussage, die sich heute zu 100% bewahrheitet hat. Hören Sie selbst.

📺 Mehr zum Compact-Sieg erfahren Sie heute um 18 Uhr in den Nachrichten AUF1.

👉🏻 Folgen Sie uns auf Telegram und verpassen Sie keine wichtigen Informationen: https://www.tg-me.com/auf1tv
2025/06/28 13:05:05
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