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EMA bestätigte es OFFIZIELL selbst : Die CORONA-IMPFUNG hatte nie die Datenlage, um andere Mitmenschen zu schützen

Danke lieber Rainer Rothfuß

🍀Rolf Kron
🍀Ärzte stehen auf
🍀https://www.tg-me.com/Rolf_Kron
Forwarded from AUF1
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Dr. Kory: 🩺 "Masern sind im Grunde nur ein Ausschlag"

Auch das zweite angeblich Masern-Opfer, ein texanisches Kind, starb in Wirklichkeit nicht an Masern sondern an einer aggressiven Lungenentzündung. Masern selbst, so stellt Dr. Kory klar, sind im Allgemeinen nicht gefährlich. Und die wenigen Fälle, bei denen wirklich Komplikationen auftreten, sagt er, sind leicht zu behandeln.

Die ganze 12-Minuten-Doku sehen Sie hier: ➡️ https://auf1.tv/auf1-spezial/es-begann-mit-einem-anruf-masernausbruch-in-texas-frei-erfunden
Forwarded from Legitim.ch
‼️Nehmen Sie sich alle Zeit, die Sie brauchen‼️

Richtig. Die Grippe verschwand fast gänzlich 2020 und 2021.

Quelle: Concerned Citizen

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@LegitimNews

#Corona #Covid #WHO #Grippefälle
Forwarded from Dr. Daniele Ganser
US-Präsident Donald Trump liess am 22. Juni 2025 völkerrechtswidrig den Iran angreifen. Trump hat im Wahlkampf versprochen die «endlosen Kriege» der USA zu beenden. Dieses Versprechen hat Trump gebrochen. Er hat selber ein Land angegriffen, das für die USA keine Gefahr darstellte. Trump hat seine Wähler getäuscht, sein illegaler Angriffskrieg gegen den Iran zeigt, dass er ein imperialer Präsident ist, wie seine Vorgänger Biden, Obama, Bush und Clinton, welche alle auch illegale Kriege geführt haben.

Im Rahmen der «Operation Mitternachtshammer» griffen auf Befehl von Trump U-Boote und Tarnkappenbombern vom Typ B2 die Nuklearanlagen in Fordo, Isfahan und Natanz an. Die Bomber starteten in den USA und wurden mehrfach in der Luft betankt. Isfahan wurde mit 30 Marschflugkörpern vom Typ Tomahawk angegriffen, die von einem U-Boot der US-Marine abgefeuert wurden. Auf die Anlagen in Natanz und Fordo wurden von den B2 Bombern die schwersten bunkerbrechenden Bomben im Arsenal des US-Militärs vom Typ GBU-57 abgeworfen. Diese haben ein Gewicht von mehr als 13 Tonnen und können Fels oder Stahlbeton bis zu 60 Meter durchdringen, bevor sie explodieren. Das US-Militär erklärte, es habe 14 dieser schweren Bomben eingesetzt, es sei der erste operative Einsatz dieser Waffe gewesen, deren Stückpreis bei mehr als 3 Millionen US-Dollar liege.

folge @DanieleGanser auf Telegram
https://www.aerzteblatt.de/news/neue-koordinierungsstelle-soll-arzneimittelzulassungen-vereinfachen-e34994b2-a63e-4358-9667-c6daeb1d754c

🟥 Wird hier eine neue korrupte Behörde gegründet - mit weiteren Kosten zu Lasten der Steuerzahler??
Denn wir wissen ja, dass Impfstoffe künftig in 100 Tagen auf den Markt geworfen werden sollen (vgl. mein WHO-Buch zum Pandemievertrag), wieso sollte es mit Arzneimitteln anders sein? Der lange Arm der WHO zeigt sich hier einmal mehr - ich kann nur warnen und sagen: Misstraut den Ärzten, die Euch neue Medikamente andrehen, fragt sie nach Interessenskonflikten und dazu, welche Vergünstigungen, Fortbildungen, Hotelreisen oder sonstige Unterstützung sie von der Pharmaindustrie angenommen haben - und geht lieber zu den wenigen seriösen Ärzten und Heilpraktikern, die nicht korrupt und pharmagläubig sind!
Die deutschen Behörden, die deutschen Ärzte und die Pharmaindustrie sind nicht an unserer Gesundheit interessiert, sondern nur an ihrem Geldbeutel!👇👇

🙏 Danke für Ihre Wertschätzung!
Commerzbank Mannheim
IBAN: DE 69 6708 0050 0521 9486 02 🙏
"Wertschätzung"


🟥  Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht
53_Briefe_an_einen_jungen_Freund.wav
9 MB
❤️ Krishnamurti ❤️

"Glücklich ist der, der nichts ist."
📝 Briefe an einen jungen Freund 📝

(Aus Pupul Jayakar: Krishnamurti - Leben und Lehre, Kapitel 23, S. 244 ff)

🌱"Verurteile und richte nicht, aber sei äußerst wachsam"

🌱 "Sei geistig beweglich. Kraft liegt nicht darin, dass man unbeweglich und stark ist, sondern in der Anpassungsfähigkeit. Der biegsame Baum bleibt im Sturm stehen. Erwirb die Kraft eines flexiblen Bewußseins."

🌱 "Die Liebe ist das einzige, das seine eigene Ewigkeit in sich trägt."


🌿
Krishnamurtis "Briefe an einen jungen Freund", der an Körper und Seele verwundet zu ihm kam, beschreiben ganz wunderbar seine heilsame Philosophie. Ich lese sie daher in kleinen Abschnitten vor.

❤️ Beate Bahner

👆 Zum Anhören auf den Pfeil oben klicken
▫️Rechtsanwältin Beate Bahner
🟥 Heilpraktiker Andreas Bachmair und Rechtsanwältin Beate Bahner über Gesundheitsschäden nach Masernimpfung 👉 Seit 2020 sind jährlich ca. 200.000 Kinder zur Masernimpfung verpflichtet, obwohl die Masern bei uns eliminiert sind und es seit Jahrzehnten fast…
🌹 Antwort auf Youtube von @Erdenleben

Viiielen Dank für Eure Aufklärung!!!
Ich vermute eine recht grosse Dunkelziffer bei den Impfschäden, weil ich immer wieder beobachten kann, dass Menschen den Zusammenhang mit den Impfungen nicht herstellen, können oder schwerlich annehmen möchten...darum vermute ich viel mehr Impfschäden, die nie erfasst werden, weil nicht hingeschaut wird oder werden kann...weil, es kommt dann ja noch die psychische Komponente dazu...was passiert mit den Eltern, wenn sie sich eingestehen müssen, dass sie eine Fehlentscheidung getroffen haben? Niemand, davon gehe ich aus, will seinem Kind schaden...doch die Angstmacherei ist sooo gross und für Menschen mit viel Angst im LebensRucksack ist dieses schulmed. Machtauftreten schwierig ein zu schätzen!!🤔..das kann einen Rattenschwanz ergeben an Herausforderungen in unterschiedlichen menschlichen Themen...🤔
🚨 Dystopie-Alarm in Großbritannien! 🧬

Die britische Regierung plant, die DNA jedes Neugeborenen zu kartieren! Direkt nach der Geburt sollen Blutproben aus der Nabelschnur entnommen und die gesamte DNA sequenziert werden – angeblich, um Krankheitsrisiken zu bewerten. Mit KI sollen die Gene analysiert werden.

Klingt nach Fortschritt? Vielleicht. Aber in einem Land, das gerade Abtreibungen bis zur Geburt legalisiert und assistierten Suizid erlaubt hat, wirft das Fragen auf: Wie schützt man diese sensiblen Daten vor Missbrauch? 😱

Was, wenn Pharma-Giganten wie Pfizer oder Moderna Zugriff darauf bekommen? Die Tür für dystopische Szenarien ist weit geöffnet.

👉 Quelle (engl.)

👇👇👇👇
Hier gibt es mehr Infos:
https://www.tg-me.com/bitteltv

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🙏🙏🙏

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🌟 Aufbruch in eine neue Medizin – Sei dabei! 🌟

🎥 Prof. a. D. Dr. med. Andreas Sönnichsen hat eine spannende Videobotschaft für uns alle, die dir zeigt, warum dieses Event ein absolutes Muss ist!

📅 Wann: Dienstag, 24. Juni 2025
🕕 Uhrzeit: 19:00 Uhr
🏨 Ort: Festhalle in Altenmarkt

Mit dabei sind:
🗣️ Univ.-Prof. DDr. Christian Schubert
🩺 Dr. med. univ. Maria Hubmer-Mogg
📚 Prof. a. D. Dr. med. Andreas Sönnichsen
🌱 Heilpraktiker Michael Hille
🎤 Moderation: Florian Machl

🎟️ Sichere dir jetzt dein Ticket:
[Hier klicken!](https://www.eventim-light.com/at/a/6529b2dad546a07f2686ec0d/e/67f2a786cddb65786c953a11?)

Verpasse nicht die Chance, Teil dieser aufregenden Reise in die Zukunft der Medizin zu sein! 🧬
Forwarded from AUF1
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Heute:⚖️Compact-Entscheidung in Leipzig Schicksalstag für die Demokratie

Um 10:00 Uhr entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ob die Pressefreiheit in Deutschland endgültig unter dem Vorbehalt der Herrschenden steht - und damit quasi abgeschafft wäre. In Leipzig verkünden die Richter ihr Urteil im COMPACT-Verbotsprozess. AUF1-Nachrichtenleiter Martin Müller-Mertens ist direkt vor Ort.

⚠️🎤AUF1 berichtet heute in Echtzeit über den Compact-Verbotsprozess. Folgen Sie uns auf Telegram und verpassen Sie keine wichtigen Informationen: @auf1tv
Forwarded from AUF1
++ EILT: ‼️Compact-Verbot gescheitert!

Paukenschlag im Compact-Verbotsprozess und herbe Niederlage für Nancy Faeser! Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Faesers Verbot gekippt und das Compact-Verbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Anwaltsteam und Jürgen Elsässer zeigen sich begeistert. „Ein großer Sieg für die Meinungsfreiheit“, sind sich zahlreiche Zuschauer im Gerichtssaal einig.

🎤AUF1-Nachrichtenleiter Martin Müller-Mertens wird in Kürze mit einem ersten Kommentar direkt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig berichten.

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▫️Rechtsanwältin Beate Bahner
++ EILT: ‼️Compact-Verbot gescheitert! Paukenschlag im Compact-Verbotsprozess und herbe Niederlage für Nancy Faeser! Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Faesers Verbot gekippt und das Compact-Verbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Anwaltsteam…
👍💪🥂🥂🥂 Meine Mail an die Kläger und ihre Anwälte:

Lieber Jürgen Elsässer, liebe Dr. Stephanie Elsässer, liebe Kollegen, liebe Alle,

ich bin zutiefst erleichtert und sehr glücklich über diesen Ausgang! Das ist ein guter Tag, und wenn es nicht 10.30 Uhr wäre, würde ich jetzt tonnenweise Schammpannjer trinken 😊!!
Herzlichen Glückwunsch an die tollen und tüchtigen Kollegen Nothdurft und Vosgerau für die großartige und wochenlange Arbeit – diese Entscheidung ist wahrlich ein Lichtblick in diesen düsteren Zeiten!
Feiert schön und lasst es krachen, ich wäre gerne mit dabei, aber es gibt ja in rechtlicher Hinsicht leider noch viele weitere Baustellen, an denen wir kämpfen….

Herzlichste Grüße aus Heidelberg und tausend Dank für ganz große Arbeit!
Ihre BB
https://www.bverwg.de/pm/2025/48


‼️ Hier Auszüge der Pressemitteilung Nr. 48/2025 vom 24.06.2025
Bundesverwaltungsgericht hebt COMPACT-Verbot auf

(Mit Hervorhebungen durch Beate Bahner)

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024 ausgesprochene Verbot der COMPACT-Magazin GmbH und ihrer Teilorganisation, der CONSPECT FILM GmbH, ist rechtswidrig. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat es deshalb mit heute verkündetem Urteil aufgehoben.

Die Klägerin, die COMPACT-Magazin GmbH, gibt das monatlich erscheinende "COMPACT-Magazin für Souveränität" heraus und ist im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge. Vor allem erscheint dort werktäglich eine Nachrichtensendung. Über die journalistische Tätigkeit hinaus organisiert die Klägerin Veranstaltungen und Kampagnen. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer Bühne unter dem Slogan "Die blaue Welle rollt" durch verschiedene Bundesländer.

Mit der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG fest, dass die Klägerin und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden Magazins zum Ausdruck.

Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 14. August 2024 (BVerwG 6 VR 1.24 - Pressemitteilung 39/2024 ) dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung erhobenen Klage mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Im Hauptsacheverfahren hatte nunmehr auch die Klage Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vereinsgesetz anwendbar. Bedenken hieran ergeben sich weder aus der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der die Klägerin organisiert ist, noch aus dem Umstand, dass es sich bei ihr um ein Presse- und Medienunternehmen handelt. ....

Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. Der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen ist vielmehr bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist weder das Verbot der Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) betroffen noch ist der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes.
Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.

Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

Neben der verbotenen Vereinigung hatten auch die mitverbotene Teilorganisation sowie die in der Verfügung als Mitglieder bezeichneten Personen Klage erhoben, diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.


BVerwG 6 A 4.24 - Urteil vom 24. Juni 2025
Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.

Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

Neben der verbotenen Vereinigung hatten auch die mitverbotene Teilorganisation sowie die in der Verfügung als Mitglieder bezeichneten Personen Klage erhoben, diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

BVerwG 6 A 4.24 - Urteil vom 24. Juni 2025
2025/06/30 07:02:57
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