Forwarded from Apollo News
In Hamburg haben gerade einmal 23 Prozent der Wahlberechtigten für den „Zukunftsentscheid" und eine Verschärfung der Klimapolitik gestimmt. Doch die teuren Nebenwirkungen dieses rein symbolpolitischen Kurses werden die gesamte Stadt in Mitleidenschaft ziehen.
https://apollo-news.net/wie-sich-hamburg-mit-dem-zukunftsentscheid-in-den-niedergang-waehlt/
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Apollo News
Wie sich Hamburg mit dem „Zukunftsentscheid“ in den Niedergang wählt
In Hamburg haben gerade einmal 23 Prozent der Wahlberechtigten für den „Zukunftsentscheid
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Forwarded from Achse/Tichy
ᵀᴱ Klaus-Rüdiger Mai | https://ift.tt/SMsjayD
Tichys Einblick
Ludwigshafen hat einen Oberbürgermeister, aber keinen demokratisch legitimierten
Klaus Blettner von der CDU erhielt bei der Stichwahl 58,5 Prozent der Stimmen in Ludwigshafen, doch berücksichtigt man die geringe Wahlbeteiligung und die ungültigen Stimmen, kommt er noch nicht einmal auf 14 Prozent. Demokratisch legitimiert ist der neue…
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Forwarded from henning rosenbusch - Channel
“Inselverwalter Andersen spreche außerdem über „drei amerikanische Kriegsschiffe“, die aufgrund einer ausgeschalteten Signalübermittlung zwar nicht auf elektronischen Seekarten auftauchten, allerdings von einer örtlichen Seenotrettungsmannschaft beobachtet worden seien.
Über die Sichtung dieser Schiffe seien die Inselbewohner zum Schweigen verpflichtet worden. Das deckt sich mit der Aussage des Hafenmeisters der Insel, John Anker Nielsen gegenüber der dänischen Zeitung „Politiken“ Ende September 2024, der unter den besagten Schiffen die „USS Kearsarge“ beobachtet habe”
https://multipolar-magazin.de/meldungen/0327
www.tg-me.com/Rosenbusch
Über die Sichtung dieser Schiffe seien die Inselbewohner zum Schweigen verpflichtet worden. Das deckt sich mit der Aussage des Hafenmeisters der Insel, John Anker Nielsen gegenüber der dänischen Zeitung „Politiken“ Ende September 2024, der unter den besagten Schiffen die „USS Kearsarge“ beobachtet habe”
https://multipolar-magazin.de/meldungen/0327
www.tg-me.com/Rosenbusch
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Forwarded from Dr. Christian Knoche
Deutscher Bundestag - Anhörung zum Gesetzentwurf IGV
https://www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1111928-1111928
https://www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1111928-1111928
Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag - Anhörung zum Gesetzentwurf IGV
Gesetzentwurf der Bundesregierung* Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 BT-Drucksache:...
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Forwarded from CSmedicus | Corona-Solution
21_14_0027_9_Dr_Pfeil_Stellungnahme_zur_Anhoerung_IGV_nichtbarrierefrei.pdf
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21_14_0027_9_Dr_Pfeil_Stellungnahme_zur_Anhoerung_IGV_nichtbarrierefrei.pdf
⚖🌍
Anbei die ausführliche Stellungnahme von Frau Dr. Beate Sibylle Pfeil zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. Juli 2025 (Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005)
Die Anhörung zum Gesetzentwurf IGV fand mit ihr und anderen Sachverständigen gestern, 13.10.2025 im Bundestag Berlin statt.
In ihrem ersten Redebeitrag erläuterte sie – auf Nachfrage der Abgeordneten Dr. Baum – inwiefern die WHO aufgrund struktureller Schwächen durch die neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten eingreifen kann (56:40–01:03).
Ein zweiter Beitrag widmete sich dem anhaltenden Spannungsverhältnis zwischen WHO/IGV und dem Grundgesetz, insbesondere im Hinblick auf das zugrunde liegende Wertesystem und die Meinungsfreiheit (01:28–01:33).
https://www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1111928-1111928
⚖🌍
Anbei die ausführliche Stellungnahme von Frau Dr. Beate Sibylle Pfeil zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. Juli 2025 (Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005)
Die Anhörung zum Gesetzentwurf IGV fand mit ihr und anderen Sachverständigen gestern, 13.10.2025 im Bundestag Berlin statt.
In ihrem ersten Redebeitrag erläuterte sie – auf Nachfrage der Abgeordneten Dr. Baum – inwiefern die WHO aufgrund struktureller Schwächen durch die neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten eingreifen kann (56:40–01:03).
Ein zweiter Beitrag widmete sich dem anhaltenden Spannungsverhältnis zwischen WHO/IGV und dem Grundgesetz, insbesondere im Hinblick auf das zugrunde liegende Wertesystem und die Meinungsfreiheit (01:28–01:33).
https://www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1111928-1111928
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Forwarded from Report24.news
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) prangert angesichts neuer Daten eine Welle von Unternehmensinsolvenzen an: Für Juli 2025 meldeten die Amtsgerichte laut Statistischem Bundesamt 2197 beantragte Unternehmensinsolvenzen – der höchste Juli-Stand seit zwölf Jahren. Besserung ist nicht in Sicht, 2025 dürften wohl mehr als 22.000 Unternehmen ihre Tore für immer schließen.
Artikel hier lesen: https://report24.news/taeglich-mehr-als-60-firmenpleiten-deutschland-demontiert-sich-selbst/?feed_id=52444
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Report24
Täglich mehr als 60 Firmenpleiten: Deutschland demontiert sich selbst
"Manche Unternehmer hatten eine gewisse Resthoffnung, dass die neue Regierung etwas ändern würde, aber dieser Traum ist längst ausgeträumt."
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Forwarded from Nius
ZDF schickt Mitarbeiter gegen „Desinformation“ und für „demokratische Meinungsbildung“ an 50 Schulen
Es wird immer schwerer, seine Kinder von der Indoktrination der Öffentlich-Rechtlichen fernzuhalten, längst sind Klimapropaganda und einseitiger Politik-Unterricht fester Bestandteil vieler Unterrichtsstunden. Nun wollen „Programmmachende“ des ZDF an Schulen gehen, um die „Medienkompetenz“ der Schüler „zu fördern“ und „Räume für gesellschaftliche Teilhabe zu schaffen“.
Hier klicken. 🤏
Es wird immer schwerer, seine Kinder von der Indoktrination der Öffentlich-Rechtlichen fernzuhalten, längst sind Klimapropaganda und einseitiger Politik-Unterricht fester Bestandteil vieler Unterrichtsstunden. Nun wollen „Programmmachende“ des ZDF an Schulen gehen, um die „Medienkompetenz“ der Schüler „zu fördern“ und „Räume für gesellschaftliche Teilhabe zu schaffen“.
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🔷 Weitere Erläuterung der heutigen Entscheidung des BVerwG vom 15.10.2025 🔷
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Forwarded from Apollo News
Media is too big
VIEW IN TELEGRAM
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat festgestellt, dass es unter bestimmten Umständen möglich ist, den Rundfunkbeitrag zu verweigern - wenn nämlich grob unausgewogen berichtet wird. Genau das wird jetzt geprüft. Es könnte ein Wendepunkt sein, sagt Ex-ZDF-Journalist Peter Welchering im Interview.
https://apollo-news.net/rundfunkbeitrag-auf-der-kippe-ex-oerr-journalist-peter-welchering-im-interview/
https://apollo-news.net/rundfunkbeitrag-auf-der-kippe-ex-oerr-journalist-peter-welchering-im-interview/
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Forwarded from ▫️Rechtsanwältin Beate Bahner
🟥 Unberechtigter Jubel über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rundfunkbeitrag ‼️
Wer über die Entscheidung des BVerwG vom 15.10.2025 jubelt, hat offensichtlich noch nicht einmal die Pressemitteilung des BVerwG gelesen.
Hier daher einige Auszüge aus der PM Nr. 80/2025 vom 15.10.2025 :
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. ...
Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht ... kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit. ...
Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. ...
Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. ...
..... Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
https://www.bverwg.de/de/pm/2025/80
🟥 Seriöse Juristen und Journalisten wissen diese Hinweise richtig einzuordnen ...
Ihre / Eure Beate Bahner
Wer über die Entscheidung des BVerwG vom 15.10.2025 jubelt, hat offensichtlich noch nicht einmal die Pressemitteilung des BVerwG gelesen.
Hier daher einige Auszüge aus der PM Nr. 80/2025 vom 15.10.2025 :
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. ...
Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht ... kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit. ...
Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. ...
Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. ...
..... Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
https://www.bverwg.de/de/pm/2025/80
🟥 Seriöse Juristen und Journalisten wissen diese Hinweise richtig einzuordnen ...
Ihre / Eure Beate Bahner
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